10 Daran ändert der von der Vorinstanz angeführte Umstand nichts, dass der Druckort nicht für die Gewährung der Vorzugspreise, sondern lediglich für die Erhebung eines Zuschlages ausschlaggebend sei. Entscheidend ist, dass der Druckort als massgebendes Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Beförderungstaxe herbeigezogen wird. 12.3. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung das Gleichbehandlungsgebot verletzt und den ihr zustehenden Ermessenspielraum auch diesbezüglich fehlerhaft genutzt. Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund aufzuheben. 13. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art.