495 mit Verweisen). Der von der Vorinstanz erhobene Zuschlag für im Ausland gedruckte Zeitungen verstösst, wie bereits gezeigt, gegen Sinn und Zweck der Gewährung von Vorzugspreisen (vorne E. 11.5.). Daraus ergibt sich ohne weiteres eine Verletzung der Rechtsgleichheit, weil die tatsächlichen Verhältnisse keine Differenzierung erfordern. Der ausländische Druckort lässt die Förderungswürdigkeit des Presseerzeugnisses unberührt. Die zu vergleichenden Sachverhalte - förderungswürdige Presseerzeugnisse mit inländischem oder ausländischem Druckort - sind im massgeblichen Punkt, der Förderung der Meinungsvielfalt, identisch.