Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Ausland gedruckte Publikationen würden nicht grundsätzlich von der Beförderung zu Vorzugspreisen ausgeschlossen. Der Druck im Ausland werde lediglich für die Erhebung eines Zuschlages herbeigezogen. 12.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn «Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit behandelt wird». Bei einer Ungleichbehandlung ist sachlich zu begründen, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung begründet erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.