Die Beschwerdeführerin rügt, die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Zeitungen verletze ihren grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Für den Entscheid über die Gewährung des Vorzugstarifs müsse entscheidend sein, ob ein Presseerzeugnis zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage. Dazu sei der Druckort völlig irrelevant. Die Vorinstanz wende deshalb ein sachfremdes Differenzierungskriterium an und verstosse damit gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Ausland gedruckte Publikationen würden nicht grundsätzlich von der Beförderung zu Vorzugspreisen ausgeschlossen.