Wie bereits erwähnt, (vorne E. 9.3.) zählt die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu den nicht reservierten Diensten und damit zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst). Demnach ist eine Grundrechtsbindung der Post bei der Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu bejahen. 12.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Zeitungen verletze ihren grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.