35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden. Diese Grundrechtsbindung besteht unabhängig davon, ob die Aufgabe durch den Staat oder durch eine privatrechtliche Organisation erfüllt wird (siehe BGE 129 III 35 E. 5.2 sowie Entscheid der REKO/UVEK vom 23. Juni 2003 [H-2001-113, E. 6], je mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, (vorne E. 9.3.) zählt die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu den nicht reservierten Diensten und damit zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst).