9 zu Vorzugspreisen nicht als hoheitliches Handeln zu betrachten, da sie auch in diesem Bereich als Unternehmen agiere und in Konkurrenz zu Wettbewerbern stehe. Das Bundesgericht hat eine generelle Grundrechtsbindung der Post abgelehnt. Es hat aber festgehalten, dass die Post im Bereich der Universaldienste staatliche Aufgaben erfülle (Art. 92 Abs. 2 BV, BGE 129 II 35). Sie ist dementsprechend gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden.