Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, der Zuschlag verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Sie macht damit geltend, die Post sei im Rahmen der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zu Vorzugspreisen an die Grundrechte gebunden. Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber diese Grundrechtsbindung. Nach ihr ist der Zeitungstransport