Es zeigt sich damit, dass die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Zeitungen Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 PG widerspricht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt, die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitigkeit für die Parteien rechtfertigt es sich jedoch, auf die wichtigsten der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente einzugehen. 12. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, der Zuschlag verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit.