Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Im Gegenteil scheint, wie das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt, zumindest ein Teil der Pressewirtschaft ausländische Druckereien als zu bevorzugende Alternative zu betrachten. Der bei einer Herstellung im Ausland erhobene Zuschlag führt zudem unter Umständen gar zu einer Verteuerung der Produktion von Presseerzeugnissen und läuft damit dem Ziel der Presseförderung zuwider. 11.7. Es zeigt sich damit, dass die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Zeitungen Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 PG widerspricht.