Die Anknüpfung eines Tarifzuschlages an einen ausländischen Druckort könnte deshalb nur dann als mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar betrachtet werden, wenn durch einen inländischen Druckort zumindest indirekt ein Beitrag zur Meinungsvielfalt erbracht würde. Dies wäre denkbar, wenn die inländische Presse auf eine Förderung des inländischen Druckergewerbes angewiesen wäre, um ihre Erzeugnisse überhaupt herstellen zu können. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht.