1289 f.]). Sinn und Zweck der Vorzugspreise ist demnach die Förderung der Meinungsvielfalt (BBl 1996 III 1249, 1283, Ziff. 223). Letztere war denn auch in den parlamentarischen Debatten zu Art. 15 Abs. 1 PG (bzw. zum entsprechenden Artikel im früheren PVG) unbestrittenes Ziel der Presseförderung (vgl. AB 1994 N 2408 ff.; AB 1995 S 394 ff.). 11.6. Es ist nun nicht ersichtlich, inwiefern ein inländischer Druckort zur Förderung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz beitragen soll. Während für die Erarbeitung redaktioneller Inhalte eine geographische Nähe zum Gegenstand der Berichterstattung notwendig erscheinen mag, ist sie es für die technische Umsetzung, den Druck, nicht.