Zudem ist den Materialien kein Hinweis auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen zu entnehmen. Es bestehen weder Anhaltspunkte, dass die damals geltende Ordnung beibehalten werden sollte, noch dass der Gesetzgeber die Bestimmung den veränderten Verhältnissen anpassen wollte. Klar ist immerhin, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, beim Erlass der Bestimmung gegen Verfassungs- oder Völkerrecht zu verstossen. Der Spielraum der Post bei der Tariffestsetzung ist aus diesem Grund auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 PG und Art. 38 VPG zu bestimmen (vgl. hinten E. 12 und 13).