Diese Regelung hat der Gesetzgeber erstmals 1976 geändert, indem er die Kompetenz zur Festsetzung der Taxen an den Bundesrat delegierte (Änderung vom 17. Dezember 1976, AS 1977 2117). Auch der Bundesrat liess in der Vollziehungsverordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz anfänglich nur für inländische Zeitungen die Zeitungstaxen gelten (AS 1977 2126). In einer Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1995 5491) liess dann der Bundesrat ausländische Zeitungen zur Beförderung zur Zeitungstaxe zu, führte allerdings eine dem vorliegend strittigen Zuschlag entsprechende Zuschlagstaxe ein.