Ein Blick auf die früheren Fassungen der Regelungen der Vorzugspreise zeigt, dass historisch eine Beschränkung auf im Inland produzierte Presseprodukte klarerweise gewollt war. Bereits das Posttaxengesetz von 1849 und Art. 20 Abs. 1 des BG betreffend den Postverkehr vom 2. Oktober 1924 (AS 1925 329) sahen vor, dass nur im Inland gedruckte und erscheinende Zeitungen und Zeitschriften zur Zeitungstaxe befördert werden. Diese Regelung hat der Gesetzgeber erstmals 1976 geändert, indem er die Kompetenz zur Festsetzung der Taxen an den Bundesrat delegierte (Änderung vom 17. Dezember 1976, AS 1977 2117).