7 VPG konkretisieren die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes. Sie legen formale Bedingungen für die Gewährung der Vorzugspreise fest. So hält Art. 38 VPG die Mindestanforderungen betreffend die Erscheinungshäufigkeit, beförderte Auflage und redaktionellem Anteil fest. Daneben legt er das zulässige Höchstgewicht fest und schreibt vor, dass die Publikation nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen darf. 11.3. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 PG ist gemäss dem Wortlaut die Erhaltung einer vielfältigen Presse.