einer Treueprämie für die Beförderung der gesamten Auflage rechtmässig sei. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 11.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 PG gewährt die Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur Beförderung übergeben wird. Die Ausführungsbestimmungen von Art. 38