O., § 26 N. 11). Das Ermessen ist weiter so zu handhaben, dass es mit dem Völkerrecht vereinbar ist (Yvo Hangartner, in: Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender [Hrsg.], Zürich 2002, Art. 29 BV N. 7 ff.). 11.1. Auf diese Ermessensüberprüfung kann nicht, wie von der Vorinstanz verlangt, mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 2A.278/1997 vom 12. Juni 1998 (sowie drei weitere am gleichen Tag und zur gleichen Frage ergangene Entscheide) verzichtet werden. Das Bundesgericht hat in diesen Entscheiden keineswegs die von der Vorinstanz angewandte Tarifordnung umfassend geprüft. Es hatte vielmehr darüber zu befinden, ob die Gewährung