So hält Art. 15 Abs. 2 PG ausdrücklich fest, dass der Bund der Post jährlich eine Abgeltung für ungedeckte Kosten aus der Gewährung der Vorzugspreise in der Höhe von 80 Millionen Franken leistet. Die Erträge aus der Zeitungs- und Zeitschriftenbeförderung zu Vorzugspreisen sollen demnach zusammen mit der vom Bund bezahlten Abgeltung die Kosten dieser Leistungen nicht übersteigen. Das Kostendeckungsprinzip wird zwar insofern abgewandelt, als neben den Gebührenerträgen auch die Abgeltungen des Bundes zur Prüfung beizuziehen sind; es kann aber seine Funktion als Schutz vor missbräuchlicher Festsetzung der Gebühren erfüllen.