O., § 41 N. 13). Die angefochtene Verfügung stützt sich deshalb direkt auf das Gesetz und die Verordnung. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 1 PG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlags für im Ausland gedruckte Zeitungen darstellt. 10. Der Vorzugspreis für die Beförderung einer Zeitung setzt sich gemäss dem von der Post angewandten Tarif aus verschiedenen Komponenten zusammen: Grundpreis, Gewichtspreis, Zuschlag (unter anderem Zuschlag für Herstellung oder Herausgabe im Ausland von 30 Rappen pro Exemplar)