Die angefochtene Verfügung kann deshalb nicht mit Verweis auf vertragliche Bindungen der Beschwerdeführerin begründet werden. 9.5. Der von der Post festgelegte und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte Tarif hat vielmehr den Charakter einer Verwaltungsverordnung. Er kann zwar gegenüber den Kunden der Post keine Rechtswirkung entfalten, dient aber der Post dazu, eine einheitliche Handhabung des verwaltungsrechtlichen Rahmens sicherzustellen, indem er Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des der Post zukommenden Ermessens festlegt (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 41 N. 13).