Da eine Regelung der Vorzugspreise durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, wie bereits gezeigt (vorne E. 9.4.), ausgeschlossen ist, kann dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden. Würde die Broschüre als Bestandteil eines Vertrages betrachtet, hätte dies im Übrigen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Auch verwaltungsrechtliche Verträge müssen sich an Verfassung, Gesetz und Verordnung halten (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 33 N. 29). Die angefochtene Verfügung kann deshalb nicht mit Verweis auf vertragliche Bindungen der Beschwerdeführerin begründet werden.