Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, Zentralblatt (ZBl) 2003, S. 505 ff., S. 520). Der in der Broschüre «Zeitungen Schweiz» festgelegte Tarif ist daher bis zu einer allfälligen Publikation nicht anwendbar (BGE 120 Ia 1 E. 4f). Auch die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Broschüre als Erlass zu betrachten sei. Sie bezeichnet sie vielmehr als Bestandteil des Verlegervertrages. Da eine Regelung der Vorzugspreise durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, wie bereits gezeigt (vorne E. 9.4.), ausgeschlossen ist, kann dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden.