5 Anwendung des Vorzugstarifs, überlässt aber im Übrigen die Ausgestaltung des Tarifs der Post (vgl. Entscheid der REKO/UVEK vom 20. März 2002 [H-2001-53] E. 5.1). 9.4.3. Dementsprechend hat die Post im Rahmen dieser ihr zugedachten Preisfestsetzungskompetenz den vorliegend strittigen Zuschlag für im Ausland hergestellte Zeitungen festgelegt. Allerdings wurde die Tarifordnung lediglich im Rahmen der Broschüre «Zeitungen Schweiz» bekannt gegeben. Eine Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS), wie sie gemäss Art. 2 Bst.