O., § 33 N. 22). 9.4.1. Die Vorzugspreise sind, da sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erhoben werden, denn auch als Benutzungsgebühren zu bezeichnen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auf. Zürich 2002, Rz. 2630). Benutzungsgebühren haben sich - wie alle staatliche Abgaben - auf eine formell gesetzliche Grundlage zu stützen, soweit diese nicht durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip ersetzt werden kann (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 57 N 1 ff.). Die gesetzliche Grundlage muss aber mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessungsgrundlage und allfällige Ausnahmen enthalten.