Die Post entscheidet indessen über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften mit Verfügung. Sie handelt in diesem Punkt hoheitlich und untersteht dem öffentlichen Recht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 18 N. 4). Da der Post für die Gewährung von Vorzugspreisen ausdrücklich Verfügungskompetenz zugesprochen wird, ist die Regelung der Vorzugspreise durch verwaltungsrechtlichen Vertrag ausgeschlossen (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 33 N. 22).