113, E. 4], vom 26. März 2002 [H-2001-48, E. 4] sowie vom 2. Oktober 2000 [H-2000-1, E. 6.1). 9.4. Die Beziehungen zwischen der Post und der Kundschaft werden grundsätzlich durch das Privatrecht geregelt (BGE 129 III 35 E. 4.1). Dementsprechend schliesst die Post mit ihren Kunden privatrechtliche Verträge ab. Sie regelt die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 11 Abs. 1 PG); die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend anwendbar (Art. 11 Abs. 3 PG). Die Post entscheidet indessen über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften mit Verfügung.