Es ist damit vorab zu prüfen, wie weit die Broschüre für die Vorinstanz bindend ist und inwiefern sie auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen geprüft werden kann. 9.3. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schweizerische Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (POG, SR 783.1). Mit dem neuen Postgesetz vom 30. April 1997 wurden die Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des schweizerischen Postmarktes geschaffen.