In Anwendung dieser Bestimmung erhebt die Post den Zuschlag insbesondere dann, wenn die betreffende Zeitung oder Zeitschrift im Ausland gedruckt worden ist. 9.2. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der in der Broschüre festgelegte Zuschlag verstosse gegen übergeordnetes Recht. Es ist damit vorab zu prüfen, wie weit die Broschüre für die Vorinstanz bindend ist und inwiefern sie auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen geprüft werden kann.