9. Gemäss Art. 15 Abs. 1 PG gewährt die Schweizerische Post für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften Vorzugspreise. Die Preise legt die Post insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Die Vorzugspreise müssen vom Departement genehmigt werden. Art. 38 VPG konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes.