Die rechtsanwendenden Behörden müssen jederzeit von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt sein. Kommt eine Behörde zum Schluss, eine bisherige Sinndeutung eines Rechtssatzes sei aufgrund einer falschen Auslegung oder veränderter Verhältnisse falsch, muss es zulässig sein, die bisherige, als unrichtig erkannte Praxis aufzugeben (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 23 Rz. 14). Eine allfällige frühere Praxis der REKO/INUM könnte den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Rügen begründet sind und damit eine Praxisänderung rechtfertigen würden. 9. Gemäss Art.