3 ausländischen Druckortes als im Ausland hergestellt zu gelten hat. Für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorliegend aufgeworfenen Fragen kann auf diesen älteren Entscheid deshalb nicht abgestellt werden. 8.2. Selbst wenn die REKO/INUM sich damals zu diesen Fragen hätte äussern wollen, könnte das Ergebnis nicht unbesehen übernommen werden. Die rechtsanwendenden Behörden müssen jederzeit von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt sein.