Die Beschwerdeführerin macht geltend, in diesem Verfahren seien wesentliche Aspekte des vorliegenden Falles nicht vorgebracht und daher auch nicht entschieden worden. 8.1. Mit Hinweis auf die pressepolitische Zielsetzung der Vorzugspreise hat die REKO/INUM im Entscheid H-2001-53 festgehalten, es sei zu Recht unbestritten, dass ausländische Publikationen davon ausgeschlossen seien. In jenem Verfahren wurde die Erhebung eines Zuschlages weder als rechtsungleich noch als völkerrechtswidrig gerügt. Zwar gilt auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.