In dem Sinne ist denn auch nach Art. 38 Bst. e Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01) lediglich ein redaktioneller Anteil von mindestens 15% als Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugspreise genannt. Dieser Anteil wird bei «X» bereits durch das Editorial, die Programmhinweise und die Rätselseiten übertroffen. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch die tabellarischen Programmübersichten als redaktioneller Anteil gewertet werden können. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugspreise sind damit gegeben.