Aufgrund ihres Charakters als Programmzeitschrift unterscheidet sich «X» inhaltlich von herkömmlichen Zeitschriften. Art. 15 PG legt eine Reihe formaler Kriterien für die Preisbestimmung fest. Es sind dies die Erscheinungshäufigkeit, das Gewicht, die Auflage, das Format und der Anteil an redaktionellem Inhalt. Einzig der Anteil an redaktionellem Text kann dabei als im weitesten Sinne inhaltliches Merkmal bezeichnet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet aber die «Erscheinungshäufigkeit» das zentrale Kriterium, die weiteren Kriterien sind eher von zweitrangiger Bedeutung (vgl. BBl 1994 II 837, 880). In dem Sinne ist denn auch nach Art.