2 gegen den Zweck der Vorzugspreise für die Beförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften. Sie macht weiter geltend, der Zuschlag verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Zudem verstosse er gegen internationales Recht. 7. Zunächst ist abzuklären, ob die Vorinstanz für die Beförderung der Publikation «X» zu Recht die Vorzugspreise gemäss Art. 15 Postgesetz vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) gewährt hat. Aufgrund ihres Charakters als Programmzeitschrift unterscheidet sich «X» inhaltlich von herkömmlichen Zeitschriften.