Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer in der Schweiz herausgegebenen, aber im Ausland gedruckten Zeitschrift. Sie bestreitet die Zulässigkeit des Zuschlages für im Ausland gedruckte Publikationen und macht geltend, dieser verstosse gegen Sinn und Zweck der Presseförderung und die Rechtsgleicheit. Er widerspreche zudem internationalem Recht. Aus den Erwägungen: (...) 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der von der Vorinstanz erhobene Zuschlag von 30 Rappen pro Exemplar für die Beförderung ihrer im Ausland gedruckten Publikation verstosse