Zusammenfassung des Sachverhaltes: Die Schweizerische Post befördert Presseerzeugnisse zu nicht kostendeckenden Vorzugspreisen. Sie erhält für diese Leistungen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne einer indirekten Presseförderung eine jährliche Abgeltung. Die Schweizerische Post gewährt die Vorzugspreise auch bei Publikationen, die im Ausland gedruckt werden, erhebt aber einen Zuschlag von 30 Rappen pro Exemplar. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer in der Schweiz herausgegebenen, aber im Ausland gedruckten Zeitschrift.