1 - Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG, namentlich vor dem Hintergrund von Art. III Ziff. 4 GATT, Art. 13 und Art. 23 Ziff. 1 iii FHA, verbietet die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Presseerzeugnisse. Der Zuschlag stellt eine Ungleichbehandlung von Erzeugnissen mit einem Ursprung in einem andern GATT-Vertragsstaat dar. Er wirkt zudem wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung und eine wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfe. (E. 13.4 - 13.5).