{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 13\nDer Zuschlag stellt damit keine Massnahme gleicher Wirkung wie ein\nEinfuhrzoll dar und ist mit Art. 6 FHA vereinbar.\n13.5.4. Gemäss Art. 13 FHA sind im Warenverkehr zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Schweiz mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder\nMassnahmen gleicher Wirkungen untersagt. Eine entsprechende Bestimmung\nkennt Art. 28 des EG-Vertrages.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung eines Zuschlages\nfür im Ausland gedruckte Publikationen verteuere die Beförderung einer\nZeitung oder Zeitschrift soweit, dass schweizerische Verlage ihre Produkte\nnicht mehr im Ausland drucken lassen würden. Diese Beeinträchtigung des\nHandels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft komme\neiner mengenmässigen Einfuhrbeschränkung gleich.\nDer Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. März 1985 in der\nRechtssache 269/83 (Slg., S. 837) festgehalten, dass eine Regelung, wonach\nermässigte Postgebühren nur im Inland gedruckten Druckwerken zugute\nkommen, eine Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige\nEinfuhrbeschränkung darstellt. Er hat zudem präzisiert, dies gelte auch dann,\nwenn die Behinderung der Einfuhren nur gering sei.\nDiese Rechtsprechung kann auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden,\nobwohl heute, wohl anders als im Zeitpunkt des Entscheids des Europäischen\nGerichtshofes, die Beförderung von Zeitschriften und Zeitungen auch von\nprivaten Wettbewerbern angeboten wird. Es ist davon auszugehen, dass\ndie Wettbewerber keine mit den staatlich verbilligten Vorzugspreisen\nder Vorinstanz vergleichbaren Angebote offerieren können. Eine echte\nKonkurrenz besteht in diesem Bereich also nicht, so dass die mit einer\nmengenmässigen Beschränkung vergleichbare Wirkung des Zuschlags auch im\nheutigen teilweise liberalisierten Postmarkt bestehen bleibt.\nDemnach ist die Erhebung eines Zuschlages bei einer Art. 13 FHA\nberücksichtigenden vertragskonformen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG\nunzulässig.\n13.6. Gemäss Art. 23 Ziff. 1 iii FHA ist schliesslich jede staatliche Beihilfe,\ndie den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder\nProduktionszweige verfälscht, mit dem guten Funktionieren des FHA\nunvereinbar.\nEin gleichlautendes Verbot staatlicher Beihilfen kennt auch Art. 87 Ziff.\n1 des EG-Vertrages (vormals Art. 92). Als staatliche Beihilfen gelten\nim Recht der Europäischen Union unentgeltliche oder unter Wert\ngewährte Vergünstigungen des Staates für bestimmte Unternehmen oder\nProduktionszweige. Sie können in Form von positiven Leistungen aus\nZuwendungen oder sonstigen Vorteilen bestehen. Neben direkten staatlichen\nVergünstigungen umfasst der Beihilfenbegriff auch die Gewährung indirekter\nVorteile aus staatlichen Mitteln, entscheidend ist der wirtschaftliche Effekt\neiner Massnahme (Stephan Breitenmoser / André Husheer, Europarecht, 2.\nAufl., Zürich 2002, Rz. 1069).\n13.7. Von dieser Umschreibung staatlicher Beihilfen kann auch im Bereich\ndes FHA ausgegangen werden. Die nach Art. 15 Abs. 1 PG gewährten\nVorzugspreise sind damit als staatliche Beihilfen zu betrachten. Der erhobene\n\n14\nZuschlag ist geeignet, den Wettbewerb zwischen in- und ausländischen\nDruckereien bzw. zwischen Verlagen, welche ihre Produkte im In- und\nAusland drucken lassen, zu verfälschen und so den Warenverkehr zwischen\nder Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen. Er ist demnach gemäss\nArt. 23 Ziff. 1 iii FHA nicht mit dem Abkommen vereinbar.\n13.8. Auch eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG vor\ndem Hintergrund von Art. 23 Ziff. 1 iii FHA ergibt somit, dass der Zuschlag für\ndie Beförderung im Ausland gedruckter Zeitschriften unzulässig ist.\n14. Zusammengefasst erweist sich, dass die Erhebung eines Zuschlags\nfür im Ausland gedruckte Zeitungen gegen den Sinn und Zweck der\nGewährung von Vorzugspreisen verstösst, die Rechtsgleichheit und Regeln des\nStaatsvertragsrechts verletzt.\nDa sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Überlegungen als\nhinreichend begründet erweist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der\nBeschwerdeführerin, namentlich die Verletzung des Willkürverbots und der\nWirtschaftsfreiheit einzugehen.\nDie angefochtene Verfügung ist aufzuheben.\n[1] Die hier verwendete konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft (97/C 340/03) kann eingesehen werden unter\n(Anmerkung der VPB-Redaktion; Stand 2. Dezember 2005): http://europa.eu.int/\neur-lex/lex/de/treaties/dat/11997E/htm/11997E.html#0173010078\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.18 - Auszug aus dem Entscheid H-2004-174 der Eidgenössischen\nRekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 20. Oktober 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 238\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}