{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 12\nff.). Die im vorliegenden Fall gewährten Vorzugspreise sind damit nicht als\nSubventionen im Sinne des GATT zu betrachten, die von den Verpflichtungen\nvon Art. III GATT ausgenommen sind.\n13.4.3. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG im Lichte\nvon Art. III Ziff. 4 GATT ergibt somit, dass der Zuschlag für die Beförderung im\nAusland gedruckter Zeitschriften unzulässig ist.\n13.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der strittige Zuschlag\nstelle eine gemäss FHA unzulässige Abgabe mit gleicher Wirkung wie\nEinfuhrzölle (Art. 6 FHA), eine unzulässige Massnahme mit gleicher Wirkung\nwie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen (Art. 13 FHA) und eine\nunzulässige wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfe dar (Art. 23 FHA).\n13.5.1. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen finden\njeweils eine Entsprechung im Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft (EG-Vertrag[1] ). Der Schweizer Richter hat die Bestimmungen\ndes FHA grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden. Dennoch ist\ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den vergleichbaren\nBestimmungen des EG-Vertrages nicht unbeachtlich (BGE 118 Ib 367 E.\n6b, Bundesgerichtsentscheid 1A.71/2004 vom 8. März 2005 E. 10.3, je mit\nHinweisen). Soweit keine Gründe ersichtlich sind, von der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofes abzuweichen, können dessen Urteile bei der\nAuslegung des FHA herangezogen werden.\n13.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der von der Vorinstanz erhobene\nZuschlag stelle eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll\ndar und verstosse damit gegen Art. 6 FHA. Ein Verbot von Abgaben gleicher\nWirkung wie Einfuhrzölle findet sich auch in Art. 28 des EG-Vertrages\n(vormals Art. 30). Als Massnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll\ngilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jede den\nWaren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle\nBelastung, so gering sie auch sein mag, unabhängig von ihrer Bezeichnung\nund der Art ihrer Erhebung. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht vom\nStaat erhoben wird. Die Belastung ist jedoch dann nicht als Abgabe\nzollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem\nWirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der\nHöhe diesem Dienst angemessen ist (Entscheid vom 9. Februar 1994 in der\nRechtssache C-119/92, Sammlung der Rechtssprechung [Slg.], S. I-00393, E.\n44 ff. mit Verweisen). Der Gerichtshof führt weiter aus, dass eine Gebühr\nnicht als Abgabe gleicher Wirkung gelte, wenn der Importeur eine echte\nWahlmöglichkeit erhalte und die Gebühr nicht zwangsläufig erhoben werde.\n13.5.3. Der vorliegend strittige Zuschlag ist Bestandteil der Gebühr für\nden Transport von Zeitschriften. Sie stellt damit ein Entgelt für einen\ndem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst dar. Dass\ndie Beförderungsgebühr in ihrer Höhe der Beförderungsleistung nicht\nangemessen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es\nkann mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass auch\nunter der Berücksichtigung des Zuschlages lediglich eine kostendeckende\noder gar vergünstigte Gebühr verlangt wird. Hinzu kommt, dass es der\nBeschwerdeführerin frei steht, die Beförderung privaten Zustelldiensten\nzu übertragen und sie so eine echte Auswahlmöglichkeit hat.\n\n"}