{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 11\ndes WTO-Rechts in der Schweiz, Bern 2004, S. 20 f.). Wie in der Folge zu zeigen\nsein wird, ist die völkerrechtskonforme Auslegung der Bestimmung möglich,\nweshalb die Frage der direkten Anwendbarkeit der genannten Staatsverträge\nnicht geprüft werden muss.\n13.4. Art. III Ziff. 4 GATT schreibt vor, dass Erzeugnisse aus dem Gebiete\neines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners\neingeführt werden, keiner andern Behandlung unterworfen werden\nsollen als gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs. Namentlich\nsollen ausländische Erzeugnisse in Bezug auf Gesetzesbestimmungen,\nVerwaltungsanordnungen oder Vorschriften zur Beförderung nicht schlechter\ngestellt werden. Weiter wird festgehalten, dass diese Bestimmungen nicht die\nAnwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife verbietet, die\nausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht\naber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.\nAnders formuliert sind demnach unterschiedliche Beförderungstarife, welche\nauf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen, nicht zulässig. Die Erhebung\neines Zuschlages für die Beförderung im Ausland gedruckter Zeitungen und\nZeitschriften stellt aber nichts anderes als eine Anwendung eines solchen\nauf dem Ursprung der Publikationen beruhenden Beförderungstarifs dar.\nDie Frage, ob der bei im Ausland gedruckten Zeitungen angewandte Tarif\nebenfalls ein Vorzugspreis ist oder nicht, spielt dabei entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz keine Rolle. Entscheidend ist die unterschiedliche Behandlung\nin- und ausländischer Presseerzeugnisse.\nDer Zuschlag steht damit im Widerspruch zu Art. III Ziff. 4 GATT.\n13.4.1. Daran ändert auch Art. III Ziff. 8 Bst. b GATT nichts. Dieser hält fest,\ndass die Bestimmungen von Art. III GATT nicht verbieten, ausschliesslich\neinheimischen Produzenten Subventionen zuzubilligen. Die vom Bund an\ndie Post ausgerichteten Zahlungen zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher\nLeistungen im Zeitungstransport führen zu einer wirtschaftlichen Entlastung\nder Verleger, welche in ihrer Auswirkung zumindest subventionsähnlichen\nCharakter aufweist. Es stellt sich damit die Frage, ob die Gewährung günstiger\nTarife für inländische Druckerzeugnisse durch die Post eine zulässige\nSubvention darstellt, die nur einheimischen Produzenten gewährt wird.\n13.4.2. Bei der Auslegung des Begriffs der Subvention ist dabei nach den\nGrundsätzen von Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai\n1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111) die autonome Bedeutung\nder Abkommensbestimmung zu suchen. Begriffe des Landesrechts sind\nnur beizuziehen, wenn das Abkommen eine Frage weder ausdrücklich\nnoch stillschweigend regelt (Jörg Paul Müller / Luzius Wildhaber, Praxis des\nVölkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 131).\nDer «Appellate Body» der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich im Report\nWT/DS31/AB/R vom 30. Juni 1997 (Canada - Certain Measures Concerning\nPeriodicals) mit der Gewährung von Vorzugspreisen bei der Beförderung\nvon Presseerzeugnissen durch die kanadische Post auseinandergesetzt. Er\nhat darin festgehalten, dass eine Reduktion bestimmter Steuern, welche nur\ninländischen Produzenten gewährt wird, nicht eine Subvention im Sinne von\nArt. III Ziff. 8 Bst. B GATT darstelle und kein Grund ersichtlich sei, weshalb\neine Reduktion von Posttaxen anders zu behandeln sei (WT/DS31/AB/R S. 34\n\n"}