{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 10\nDaran ändert der von der Vorinstanz angeführte Umstand nichts, dass der\nDruckort nicht für die Gewährung der Vorzugspreise, sondern lediglich für\ndie Erhebung eines Zuschlages ausschlaggebend sei. Entscheidend ist, dass\nder Druckort als massgebendes Kriterium für die Festsetzung der Höhe der\nBeförderungstaxe herbeigezogen wird.\n12.3. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung das\nGleichbehandlungsgebot verletzt und den ihr zustehenden Ermessenspielraum\nauch diesbezüglich fehlerhaft genutzt. Die angefochtene Verfügung ist auch\naus diesem Grund aufzuheben.\n13. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 15 Abs. 1 PG sei\nvölkerrechtkonform auszulegen. Insbesondere seien bei der Auslegung Art. III\nZiff. 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947\n(GATT, SR 0.632.21) und Art. 6, 13 und 23 Ziff. 1 iii des Abkommens vom 22. Juli\n1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (FHA, SR 0.632.401) zu beachten.\n13.1. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die angeführten Bestimmungen\ndes GATT und des FHA seien nicht direkt anwendbar. Sie sei zudem nicht als\nBehörde zu betrachten und deshalb ohnehin nicht an die Bestimmungen des\nGATT und des FHA gebunden. Schliesslich führt sie aus, sie benachteilige\nausländische Druckereien keineswegs. Produkte aus ausländischen\nDruckereien würden ebenfalls zu Vorzugspreisen befördert, es würde lediglich\nein minimaler Zuschlag aufgerechnet.\n13.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommt ihr bei der\nFestlegung der Gebühren für die Zeitschriftenbeförderung jedoch durchaus\nBehördenqualität zu. Wie bereits gezeigt, handelt die Post in diesem\nZusammenhang hoheitlich und ist deshalb an das Legalitätsprinzip und damit\nauch an das in der Schweiz geltende Staatsvertragsrecht gebunden.\nAuch der Auffassung der Vorinstanz, der Zuschlag stelle lediglich eine\nminimale Reduktion der durch die Vorzugspreise gewährten Vergünstigung\ndar und sei deshalb mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar,\nkann nicht gefolgt werden. Zwar scheint der Betrag von 30 Rappen pro\nExemplar auf den ersten Blick tatsächlich eher gering. Wird dieser Betrag\nindessen auf die Gesamtauflage von Presseprodukten hochgerechnet oder\nmit dem Abonnementspreis für «X» von CHF 30.- pro Jahr verglichen, wird\nohne weiteres klar, dass der Zuschlag eine erhebliche Belastung darstellt,\nwelche die Marktchancen ausländischer Druckereien auf dem Schweizer\nMarkt verschlechtern. Der Zuschlag ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den\nvon der Beschwerdeführerin angerufenen staatsvertraglichen Normen zu\nüberprüfen.\n13.3. Die Frage der direkten Anwendbarkeit des GATT und des FHA ist in der\nTat umstritten. Sie kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben.\nArt. 15 Abs. 1 PG ist auch völkerrechtskonform auszulegen. Nach dem\nGrundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung sind Auslegungsspielräume\ndes nationalen Rechts unter Berücksichtigung der einschlägigen\nvölkerrechtlichen Norm so auszuschöpfen, dass es nicht zu einem\nWiderspruch zwischen Völker- und Landesrecht kommt. Die\nvölkerrechtskonforme Auslegung kommt dabei einer mittelbaren Anwendung\ndes Völkerrechts gleich (Lukas Engelberger, Die unmittelbare Anwendbarkeit\n\n"}