{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 9\nzu Vorzugspreisen nicht als hoheitliches Handeln zu betrachten, da sie auch in\ndiesem Bereich als Unternehmen agiere und in Konkurrenz zu Wettbewerbern\nstehe.\nDas Bundesgericht hat eine generelle Grundrechtsbindung der Post abgelehnt.\nEs hat aber festgehalten, dass die Post im Bereich der Universaldienste\nstaatliche Aufgaben erfülle (Art. 92 Abs. 2 BV, BGE 129 II 35). Sie ist\ndementsprechend gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden.\nDiese Grundrechtsbindung besteht unabhängig davon, ob die Aufgabe durch\nden Staat oder durch eine privatrechtliche Organisation erfüllt wird (siehe\nBGE 129 III 35 E. 5.2 sowie Entscheid der REKO/UVEK vom 23. Juni 2003\n[H-2001-113, E. 6], je mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, (vorne E. 9.3.)\nzählt die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu den\nnicht reservierten Diensten und damit zu der von der Post obligatorisch\nzu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst). Demnach ist eine\nGrundrechtsbindung der Post bei der Gewährung von Vorzugspreisen für\ndie Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz zu bejahen.\n12.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Erhebung eines Zuschlages für im\nAusland gedruckte Zeitungen verletze ihren grundrechtlichen Anspruch\nauf rechtsgleiche Behandlung. Für den Entscheid über die Gewährung\ndes Vorzugstarifs müsse entscheidend sein, ob ein Presseerzeugnis zur\nöffentlichen Meinungsbildung beitrage. Dazu sei der Druckort völlig irrelevant.\nDie Vorinstanz wende deshalb ein sachfremdes Differenzierungskriterium an\nund verstosse damit gegen das Gleichbehandlungsgebot.\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, im Ausland gedruckte Publikationen\nwürden nicht grundsätzlich von der Beförderung zu Vorzugspreisen\nausgeschlossen. Der Druck im Ausland werde lediglich für die Erhebung\neines Zuschlages herbeigezogen.\n12.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Rechtsgleichheit\nverletzt, wenn «Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit oder\nUngleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit behandelt wird». Bei\neiner Ungleichbehandlung ist sachlich zu begründen, inwiefern mit Bezug\nauf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine\nDifferenzierung begründet erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der\nSchweiz, 3. Aufl. Bern 1999, S. 397 mit Verweisen). Eine Gleichbehandlung ist\nnicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen\nElementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die\nzu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind\n(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 495 mit Verweisen).\nDer von der Vorinstanz erhobene Zuschlag für im Ausland gedruckte\nZeitungen verstösst, wie bereits gezeigt, gegen Sinn und Zweck der\nGewährung von Vorzugspreisen (vorne E. 11.5.). Daraus ergibt sich ohne\nweiteres eine Verletzung der Rechtsgleichheit, weil die tatsächlichen\nVerhältnisse keine Differenzierung erfordern. Der ausländische Druckort\nlässt die Förderungswürdigkeit des Presseerzeugnisses unberührt. Die zu\nvergleichenden Sachverhalte - förderungswürdige Presseerzeugnisse mit\ninländischem oder ausländischem Druckort - sind im massgeblichen Punkt,\nder Förderung der Meinungsvielfalt, identisch.\n\n"}