{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 8\nder Botschaft insbesondere Zeitungen aktuellen und universellen Inhaltes\ngefördert werden, die in der Lage sind, innerhalb einer periodischen\nErscheinungsweise Informationen von überregionalem Interesse oder solche\naus den und in den lokal bzw. regional abgegrenzten Verbreitungsräumen\nanzubieten. Unter die förderungswürdigen Publikationen fallen wegen ihres\nhäufigen Erscheinens namentlich die Tageszeitungen sowie die Lokal- und\nRegionalpresse. Bei der Regelung der Vorzugspreise in Art. 15 Abs. 1 PG wurde\nauf diese Umschreibung der förderungswürdigen Presse ausdrücklich Bezug\ngenommen (Botschaft vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz [BBl 1996 III 1249,\n1289 f.]).\nSinn und Zweck der Vorzugspreise ist demnach die Förderung der\nMeinungsvielfalt (BBl 1996 III 1249, 1283, Ziff. 223). Letztere war denn\nauch in den parlamentarischen Debatten zu Art. 15 Abs. 1 PG (bzw.\nzum entsprechenden Artikel im früheren PVG) unbestrittenes Ziel der\nPresseförderung (vgl. AB 1994 N 2408 ff.; AB 1995 S 394 ff.).\n11.6. Es ist nun nicht ersichtlich, inwiefern ein inländischer Druckort zur\nFörderung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz beitragen soll.\nWährend für die Erarbeitung redaktioneller Inhalte eine geographische Nähe\nzum Gegenstand der Berichterstattung notwendig erscheinen mag, ist sie\nes für die technische Umsetzung, den Druck, nicht. Im Ausland gedruckte\nZeitungen und Zeitschriften können einen gleichwertigen Beitrag zur\nMeinungsfreiheit leisten wie im Inland gedruckte Zeitungen und Zeitschriften\nmit demselben Inhalt.\nDie Anknüpfung eines Tarifzuschlages an einen ausländischen Druckort\nkönnte deshalb nur dann als mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung\nvereinbar betrachtet werden, wenn durch einen inländischen Druckort\nzumindest indirekt ein Beitrag zur Meinungsvielfalt erbracht würde.\nDies wäre denkbar, wenn die inländische Presse auf eine Förderung des\ninländischen Druckergewerbes angewiesen wäre, um ihre Erzeugnisse\nüberhaupt herstellen zu können. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall\nund wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Im Gegenteil\nscheint, wie das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt, zumindest ein Teil der\nPressewirtschaft ausländische Druckereien als zu bevorzugende Alternative\nzu betrachten. Der bei einer Herstellung im Ausland erhobene Zuschlag\nführt zudem unter Umständen gar zu einer Verteuerung der Produktion von\nPresseerzeugnissen und läuft damit dem Ziel der Presseförderung zuwider.\n11.7. Es zeigt sich damit, dass die Erhebung eines Zuschlages für im Ausland\ngedruckte Zeitungen Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 PG widerspricht. Die\nVorinstanz hat ihr Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt, die angefochtene\nVerfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Angesichts der\nerheblichen Bedeutung der Streitigkeit für die Parteien rechtfertigt es sich\njedoch, auf die wichtigsten der weiteren von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Argumente einzugehen.\n12. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, der Zuschlag verletze\nihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Rechtsgleichheit, das\nWillkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Sie macht damit geltend, die\nPost sei im Rahmen der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zu\nVorzugspreisen an die Grundrechte gebunden. Die Vorinstanz bestreitet\ndemgegenüber diese Grundrechtsbindung. Nach ihr ist der Zeitungstransport\n\n"}