{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 7\nVPG konkretisieren die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes. Sie legen\nformale Bedingungen für die Gewährung der Vorzugspreise fest. So hält Art.\n38 VPG die Mindestanforderungen betreffend die Erscheinungshäufigkeit,\nbeförderte Auflage und redaktionellem Anteil fest. Daneben legt er das\nzulässige Höchstgewicht fest und schreibt vor, dass die Publikation nicht\nüberwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen darf.\n11.3. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 PG ist gemäss dem Wortlaut die\nErhaltung einer vielfältigen Presse. Für die richtige Deutung der Norm sind\nauch die anderen Auslegungsmethoden, so die systematische, historische\nund teleologische, heranzuziehen. Im vorliegenden Fall bringt jedoch eine\nsystematische Auslegung keine besonderen Erkenntnisse, weshalb vor allem\nauf die historisch-teleologische Auslegung abzustellen ist.\n11.4. Ein Blick auf die früheren Fassungen der Regelungen der Vorzugspreise\nzeigt, dass historisch eine Beschränkung auf im Inland produzierte\nPresseprodukte klarerweise gewollt war. Bereits das Posttaxengesetz\nvon 1849 und Art. 20 Abs. 1 des BG betreffend den Postverkehr vom 2.\nOktober 1924 (AS 1925 329) sahen vor, dass nur im Inland gedruckte und\nerscheinende Zeitungen und Zeitschriften zur Zeitungstaxe befördert werden.\nDiese Regelung hat der Gesetzgeber erstmals 1976 geändert, indem er die\nKompetenz zur Festsetzung der Taxen an den Bundesrat delegierte (Änderung\nvom 17. Dezember 1976, AS 1977 2117). Auch der Bundesrat liess in der\nVollziehungsverordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz\nanfänglich nur für inländische Zeitungen die Zeitungstaxen gelten (AS 1977\n2126). In einer Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1995\n5491) liess dann der Bundesrat ausländische Zeitungen zur Beförderung\nzur Zeitungstaxe zu, führte allerdings eine dem vorliegend strittigen Zuschlag\nentsprechende Zuschlagstaxe ein.\nFraglich ist, ob der Gesetzgeber beim Erlass der heute geltenden Bestimmung\ndie bisherige Praxis weiter führen wollte. Weder Art. 15 PG noch Art. 38\nVPG kennen in der aktuellen Fassung eine Beschränkung auf inländische\nProdukte. Zudem ist den Materialien kein Hinweis auf einen entsprechenden\ngesetzgeberischen Willen zu entnehmen. Es bestehen weder Anhaltspunkte,\ndass die damals geltende Ordnung beibehalten werden sollte, noch dass der\nGesetzgeber die Bestimmung den veränderten Verhältnissen anpassen wollte.\nKlar ist immerhin, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, beim Erlass\nder Bestimmung gegen Verfassungs- oder Völkerrecht zu verstossen. Der\nSpielraum der Post bei der Tariffestsetzung ist aus diesem Grund auch durch\nverfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 PG und Art. 38\nVPG zu bestimmen (vgl. hinten E. 12 und 13).\n11.5. Als besonders förderungswürdige Zeitungen bezeichnet das Gesetz die\nRegional- und Lokal presse. Weiter zählt das Gesetz die bei der Preisfestsetzung\n(durch die Post) zu berücksichtigenden Kriterien auf. Gemäss den\nAusführungen in der Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des\nPostverkehrsgesetzes (PVG; BBl 1994 II 873, 879) sollen mit der Gewährung\nvon Vorzugspreisen für die Beförderung Zeitungen und Zeitschriften\nbevorzugt werden, welche nach pressepolitischen Gesichtspunkten als\nbesonders förderungswürdig anzusehen sind. Diese pressepolitische\nFörderungswürdigkeit wiederum ist anhand formaler Kriterien wie der\nErscheinungshäufigkeit und der Auflage zu beurteilen. So sollen gemäss\n\n"}