{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 6\nsowie Vergütungen. Alle diese Elemente zusammen ergeben schliesslich den\nmassgebenden Vorzugspreis; vorliegend ist einzig umstritten, ob ein Zuschlag\nfür die Herstellung im Ausland zulässig ist.\n10.1. Weil weder das Postgesetz noch die darauf abstützende Verordnung den\nDruck in der Schweiz als Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugspreise\noder als Bemessungsgrundlage für einen allfälligen Zuschlag erwähnen, stellt\nsich die Frage, ob mit Art. 15 Abs. 1 PG dem Erfordernis der gesetzlichen\nGrundlage für die Erhebung des Zuschlages Genüge getan wird.\nSoweit nun die Rechtmässigkeit einer Gebühr im Einzelfall aufgrund des\nKostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden kann, darf\ndie Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlage herabgesetzt werden\n(Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 57 N 10). Dies ist vorliegend der Fall. So hält\nArt. 15 Abs. 2 PG ausdrücklich fest, dass der Bund der Post jährlich eine\nAbgeltung für ungedeckte Kosten aus der Gewährung der Vorzugspreise in\nder Höhe von 80 Millionen Franken leistet. Die Erträge aus der Zeitungs- und\nZeitschriftenbeförderung zu Vorzugspreisen sollen demnach zusammen\nmit der vom Bund bezahlten Abgeltung die Kosten dieser Leistungen nicht\nübersteigen. Das Kostendeckungsprinzip wird zwar insofern abgewandelt, als\nneben den Gebührenerträgen auch die Abgeltungen des Bundes zur Prüfung\nbeizuziehen sind; es kann aber seine Funktion als Schutz vor missbräuchlicher\nFestsetzung der Gebühren erfüllen.\nDie von der Post erhobenen Gebühren stützen sich damit auf eine genügende\ngesetzliche Grundlage.\n11. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Post mit der Erhebung eines\nZuschlages für den Druck der Zeitschrift im Ausland die gesetzliche Grundlage\nrichtig angewandt bzw. ob sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Bei\nder Ermessensüberprüfung stellt sich namentlich die Frage, ob die Erhebung\ndes Zuschlags gesetzes- und verfassungskonform ist und dem Sinn und\nZweck der Bestimmung sowie dem damit verbundenen öffentlichen Interesse\nentspricht (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 26 N. 11). Das Ermessen ist weiter so\nzu handhaben, dass es mit dem Völkerrecht vereinbar ist (Yvo Hangartner, in:\nKommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller / Mastronardi\n/ Schweizer / Vallender [Hrsg.], Zürich 2002, Art. 29 BV N. 7 ff.).\n11.1. Auf diese Ermessensüberprüfung kann nicht, wie von der Vorinstanz\nverlangt, mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 2A.278/1997 vom\n12. Juni 1998 (sowie drei weitere am gleichen Tag und zur gleichen Frage\nergangene Entscheide) verzichtet werden. Das Bundesgericht hat in diesen\nEntscheiden keineswegs die von der Vorinstanz angewandte Tarifordnung\numfassend geprüft. Es hatte vielmehr darüber zu befinden, ob die Gewährung\neiner Treueprämie für die Beförderung der gesamten Auflage rechtmässig sei.\nDiese Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n11.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 PG gewährt die Post zur Erhaltung einer\nvielfältigen Presse Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für\ndie Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Die Post\nlegt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit,\ndes Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem\nText fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur\nBeförderung übergeben wird. Die Ausführungsbestimmungen von Art. 38\n\n"}