{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 3\nausländischen Druckortes als im Ausland hergestellt zu gelten hat. Für die\nBeurteilung der von der Beschwerdeführerin vorliegend aufgeworfenen\nFragen kann auf diesen älteren Entscheid deshalb nicht abgestellt werden.\n8.2. Selbst wenn die REKO/INUM sich damals zu diesen Fragen hätte äussern\nwollen, könnte das Ergebnis nicht unbesehen übernommen werden. Die\nrechtsanwendenden Behörden müssen jederzeit von der Richtigkeit ihrer\nRechtsauffassung überzeugt sein. Kommt eine Behörde zum Schluss, eine\nbisherige Sinndeutung eines Rechtssatzes sei aufgrund einer falschen\nAuslegung oder veränderter Verhältnisse falsch, muss es zulässig sein, die\nbisherige, als unrichtig erkannte Praxis aufzugeben (Pierre Tschannen / Ulrich\nZimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 23 Rz. 14).\nEine allfällige frühere Praxis der REKO/INUM könnte den Argumenten der\nBeschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Es wäre vielmehr\nzu prüfen, ob die Rügen begründet sind und damit eine Praxisänderung\nrechtfertigen würden.\n9. Gemäss Art. 15 Abs. 1 PG gewährt die Schweizerische Post für abonnierte\nZeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte\nZeitschriften Vorzugspreise. Die Preise legt die Post insbesondere nach\nMassgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates\nund des Anteils an redaktionellem Text fest. Die Vorzugspreise müssen vom\nDepartement genehmigt werden. Art. 38 VPG konkretisiert die allgemeinen\nVoraussetzungen des Gesetzes.\n9.1. Diese gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen der Broschüre\n«Zeitungen Schweiz» (Ausgabe 2004; nachfolgend Broschüre), mit\nwelcher die Post ihr Leistungsangebot, die Preise und die einzuhaltenden\nRahmenbedingungen festlegt, umgesetzt.\nIn Ziffer 3.4 der Broschüre hält die Post fest, für die Herstellung oder\nHerausgabe im Ausland werde ein Zuschlag von 30 Rp. pro Exemplar erhoben.\nIn Anwendung dieser Bestimmung erhebt die Post den Zuschlag insbesondere\ndann, wenn die betreffende Zeitung oder Zeitschrift im Ausland gedruckt\nworden ist.\n9.2. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der in der Broschüre\nfestgelegte Zuschlag verstosse gegen übergeordnetes Recht. Es ist damit\nvorab zu prüfen, wie weit die Broschüre für die Vorinstanz bindend ist und\ninwiefern sie auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen geprüft\nwerden kann.\n9.3. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schweizerische Post eine selbständige\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art.\n2 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der\nPostunternehmung des Bundes (POG, SR 783.1). Mit dem neuen Postgesetz\nvom 30. April 1997 wurden die Voraussetzungen für eine schrittweise\nLiberalisierung des schweizerischen Postmarktes geschaffen. Die Post hat\nden Auftrag, eine flächendeckende Grundversorgung (Universaldienst) mit\nPost- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 2 PG).\nDer Universaldienst umfasst Dienstleistungen, die ausschliesslich der Post\nvorbehalten sind (so genannt reservierte Dienste) oder die von der Post\nin Konkurrenz zu privaten Anbietern im ganzen Land erbracht werden\nmüssen (so genannt nicht reservierte Dienste; vgl. Art. 3 und 4 PG). Letztere\n\n"}