{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-18--_2005-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007238.pdf?ID=150007238", "Checksum": "bafd0431aaa1dd00b4ae15b51549c222"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.10.2005 JAAC 70.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:35", "Checksum": "55a0fbe1e9f8dac06304375acf48a896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.10.2005 JAAC 70.18 \r\n\n 2\ngegen den Zweck der Vorzugspreise für die Beförderung abonnierter\nZeitungen und Zeitschriften. Sie macht weiter geltend, der Zuschlag verletze\nihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Rechtsgleichheit, das\nWillkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Zudem verstosse er gegen\ninternationales Recht.\n7. Zunächst ist abzuklären, ob die Vorinstanz für die Beförderung der\nPublikation «X» zu Recht die Vorzugspreise gemäss Art. 15 Postgesetz vom\n30. April 1997 (PG, SR 783.0) gewährt hat. Aufgrund ihres Charakters als\nProgrammzeitschrift unterscheidet sich «X» inhaltlich von herkömmlichen\nZeitschriften. Art. 15 PG legt eine Reihe formaler Kriterien für die\nPreisbestimmung fest. Es sind dies die Erscheinungshäufigkeit, das Gewicht,\ndie Auflage, das Format und der Anteil an redaktionellem Inhalt. Einzig der\nAnteil an redaktionellem Text kann dabei als im weitesten Sinne inhaltliches\nMerkmal bezeichnet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet aber\ndie «Erscheinungshäufigkeit» das zentrale Kriterium, die weiteren Kriterien\nsind eher von zweitrangiger Bedeutung (vgl. BBl 1994 II 837, 880). In dem\nSinne ist denn auch nach Art. 38 Bst. e Postverordnung vom 26. November\n2003 (VPG, SR 783.01) lediglich ein redaktioneller Anteil von mindestens 15%\nals Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugspreise genannt. Dieser\nAnteil wird bei «X» bereits durch das Editorial, die Programmhinweise und\ndie Rätselseiten übertroffen. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch die\ntabellarischen Programmübersichten als redaktioneller Anteil gewertet\nwerden können. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugspreise\nsind damit gegeben.\n8. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt\n(REKO/INUM) hat sich in ihrem Entscheid H-2001-53 vom 20. März 2002\nbereits einmal mit der Frage der Rechtmässigkeit eines Zuschlages für die\nBeförderung von im Ausland gedruckten Zeitungen und Zeitschriften befasst\nund die Zulässigkeit des Zuschlages bejaht. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, in diesem Verfahren seien wesentliche Aspekte des vorliegenden\nFalles nicht vorgebracht und daher auch nicht entschieden worden.\n8.1. Mit Hinweis auf die pressepolitische Zielsetzung der Vorzugspreise hat die\nREKO/INUM im Entscheid H-2001-53 festgehalten, es sei zu Recht unbestritten,\ndass ausländische Publikationen davon ausgeschlossen seien. In jenem\nVerfahren wurde die Erhebung eines Zuschlages weder als rechtsungleich\nnoch als völkerrechtswidrig gerügt. Zwar gilt auch im Verfahren der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde der Grundsatz der Rechtsanwendung\nvon Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht gehalten, von\nsich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen; es müssen sich\naus den Akten oder Rechtsschriften Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nRechtsverletzung ergeben (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 114). Aus\ndem Entscheid H-2001-53 ist nicht zu entnehmen, dass die REKO/INUM sich\ndamals mit der vorliegend im Zentrum stehenden Frage der rechtsgleichen\nund völkerrechtskonformen Tariffestsetzung befasst hätte. Die grundsätzliche\nZulässigkeit eines Zuschlages für im Ausland hergestellte Publikationen wurde\noffenbar vorausgesetzt. Im Vordergrund stand die Frage, ob der Druckort\ndas geeignete Anknüpfungsmerkmal für eine Herstellung im Ausland sei.\nMit andern Worten war strittig, ob ein Presseerzeugnis bereits aufgrund des\n\n"}