Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn obwohl Ausnahmebestimmungen nicht restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen sind (BGE 118 Ia 175 E. 2d), würde der Hinweis des BAZL auf den Buchhaltungsabschluss per Ende 2004 allein nicht genügen, um eine solche Ausnahmesituation zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass es unzählige Geschäfte gibt, die über den Jahreswechsel hinaus andauern. Würde diesbezüglich eine Ausnahmesituation anerkannt, würde die Regel, dass die Gebührenerhebung nach Abschluss des Verfahrens erfolgen soll, unterlaufen.